Familienrecht

 Familienrecht

Zum Rechtsgebiet Familienrecht gehören eine Vielzahl von Bereichen wie Sorgerecht, Regelung des Umgangs mit einem Kind, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Ehescheidung, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Hausrat, sonstige Vermögensangelegenheiten zwischen Eheleuten und auch Lebenspartnerschaftsangelegenheiten.

Im Folgenden möchte ich Ihnen ein paar Begriffe, die Ihnen in Familienangelegenheiten begegnen werden, kurz erläutern.

Familienrechtliche Verfahren werden in der ersten Instanz vor dem Familiengericht geführt. Dies ist eine eigene Abteilung beim Amtsgericht. Es gelten einige Verfahrensbesonderheiten. So kann das Gericht auch teilweise von Amts wegen ermitteln oder auch Verfahren einleiten z.B. bei Kindeswohlgefährdungen. Ein wichtiger Unterschied zu zivilrechtlichen Prozessen ist, dass die Gerichtsverhandlungen und Anhörungen nicht öffentlich sind.

Bei einer Scheidung muss das Familiengericht meistens zwingend auch über den Versorgungsausgleich entscheiden. Beim Versorgungsausgleich geht es um die Rentenansprüche der Eheleute. Relevant sind dabei nur die Rentenanwartschaften bzw. die Ansprüche auf Alters- und Invaliditätsvorsorge, die während der Ehe von beiden erworben wurden. Also die Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung aber auch zu anderen Altersversorgungen wie z.B. Riester-Renten-Verträge oder Betriebsrenten, in die die Eheleute seit der Heirat eingezahlt haben. Einfach ausgedrückt, soll  aus dieser Zeit jeder Ehepartner eine gleich hohe Rente erhalten, egal, wer dafür die Beiträge gezahlt hat. Dafür wird jeweils die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Ansprüche (z.B. Entgeltpunkte) auf den anderen Ehepartner übertragen. Die Einzelheiten zu dieser Teilung erläutere ich Ihnen gerne persönlich. Es gibt hier einige Ausnahmen, die für Sie eventuell relevant sein können. Es muss  - wie so oft - der konkrete Einzelfall betrachtet werden. Hilfreich ist, wenn Sie sich frühzeitig eine Übersicht darüber machen, wo Sie und soweit möglich auch wo Ihr Mann / Ihre Frau während der Ehe Rentenanwartschaften oder andere Altersversorgungen erworben hat. Im Scheidungsverfahren werden Sie über Ihre eigenen Altersversorgungen Auskunft erteilen müssen.

Über weitere Punkte entscheidet das Gericht bei einer Scheidung nicht von alleine. Sollten Sie Kinder haben, wird bei einer Scheidung nach deutschem Recht also nicht automatisch über das Sorgerecht, den Umgang oder den Kindesunterhalt entschieden. Wenn die Eltern hierzu schon eine Vereinbarung getroffen haben, gibt es in der Regel keinen Anlass für eine Thematisierung im Scheidungsverfahren. Allein eine Scheidung der Eltern hat z.B. keine Auswirkung auf ein gemeinsam bestehendes Sorgerecht. Möglicherweise informiert das Gericht allerdings das Jugendamt über die bevorstehende Scheidung, wenn minderjährige Kinder da sind. Sie erhalten dann routinemäßig ein Schreiben mit Informationen über Hilfeangebote zu allen Belangen des Kindes. Beim Jugendamt können Eltern sich nämlich auch beraten lassen, wenn es keine Kindesgefährdung gibt. Durch rechtzeitige Informationen und Hilfen sollen Probleme erst gar nicht entstehen. Jugendämter bieten zudem Hilfe bei Vereinbarungen zwischen den Eltern an.

Auch über einen eventuell bestehenden Unterhaltsanspruch zwischen den Eheleuten während der Trennungszeit oder nach der Scheidung entscheidet das Gericht nicht von Amts wegen.

Wenn es in einem Verfahren vor dem Familiengericht um minderjährige Kinder geht z.B. in einem Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren, wird das Gericht in der Regel für das Kind einen Verfahrensbeistand (m/w/d) bestellen. Dies kann ein Anwalt sein oder eine andere geeignete Person. Sie ist dann sozusagen der Anwalt des Kindes und hat dessen Interessen zu vertreten. So können sich auch die Kinder durch einen eigenen Vertreter am Verfahren beteiligen und werden nicht nur zu einem "Gegenstand" des Verfahrens. Der Verfahrensbeistand vertritt die Interessen des Kindes und wird umfassend am Verfahren beteiligt. Er soll sowohl den subjektiven Willen des Kindes ermitteln als auch das objektive Kindeswohl beachten. Nachdem das Gericht einen Verfahrensbeistand bestellt hat, wird dies den Beteiligten mitgeteilt. Der Verfahrensbeistand wird sich dann auch bei Ihnen als Eltern melden. Um herauszufinden, welche Regelungen für Ihr Kind am besten sind, wird er sich selber alleine mit Ihrem Kind unterhalten (soweit dies möglich ist). Als Eltern sollten Sie dem in der Regel zustimmen. Eine persönliche Kontaktaufnahme ist für eine optimale Vertretung  des Kindes wichtig. Oft werden auch Gespräche mit weiteren Bezugspersonen des Kindes geführt. So kann der Verfahrensbeistand einen umfassenderen Eindruck erhalten, den er dann dem Gericht mitteilt. Außerdem kann der Verfahrensbeistand dabei sein, wenn der Richter oder die Richterin das Kind anhört. Eine Anhörung des Kindes wird nicht in der eigentlichen Verhandlung durchgeführt sondern vorab gesondert ohne die Anwesenheit der weiteren Beteiligten, also ohne die Eltern und ohne deren Anwälte. Teilweise gelingt es den Eltern auch, mit Hilfe des Verfahrensbeistandes als Vermittler eine einvernehmliche Lösung zu finden. Eine streitige Entscheidung des Gerichts ist dann nicht mehr erforderlich.

Auch das Jugendamt wird an Verfahren beteiligt, wenn es um Fragen zum Umgangs- oder Sorgerecht geht. Das Jugendamt ist nicht mit dem Verfahrensbeistand gleich zu setzen. Manchmal hat das Jugendamt schon vorher Kontakt zu der Familie z.B. wenn bereits Hilfen erbracht wurden oder Kinder vom Jugendamt in Obhut genommen wurden. Den Kontakt zum Jugendamt sollten Sie nicht verweigern. Nur wenn die Sachbearbeiter Sie kennen, können sie Sie richtig einschätzen und bewerten, inwieweit ein weiteres Einschreiten erforderlich ist.

Geht es in einem Verfahren um Kinder (z.B. Sorgerecht, Umgang) ist das Kindeswohl ausschlaggebend. Um zu ermitteln, was dem Wohle des Kindes am ehesten entspricht, kann ein psychologisches Gutachten erforderlich sein. Ein externer Sachverständiger wird dann vom Gericht mit der Beantwortung konkreter Fragen beauftragt, je nach Fall. In der Regel wird er sich für die Erstellung seines Gutachtens mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes in Verbindung setzen. Das Gutachten erhalten dann das Gericht und die weiteren Beteiligten. Sie haben Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und es kann auch beantragt werden, dass der Sachverständige sein Gutachten vor Gericht mündlich erläutert. Das Gericht muss auch bei Vorliegen eines Gutachtens, eine eigene Entscheidung treffen. Es wird daher selber bewerten, ob es den Ausführungen des Sachverständigen folgt.

Share by: