Für gerichtliche Verfahren (nicht für eine Beratung oder außergerichtliche Vertretung!) besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe (für Verfahren vor dem Familiengericht) zu beantragen.
Keine Prozesskostenhilfe gibt es für strafrechtliche Verfahren, also wenn Sie angeklagt wurden. In einem solchen Fall kommt unter bestimmten, engen Voraussetzungen eine Pflichtverteidigung in Betracht. Dies soll hier jedoch nicht näher erläutert werden. Fragen Sie bei Bedarf bitte in meiner Kanzlei nach.
Hierzu sind Sie berechtigt, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für die Prozessführung oder Verteidigung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten selber aufbringen können. Außerdem muss die beabsichtigte Geltendmachung eines Anspruches oder die Verteidigung gegen eine Klage oder einen Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein.
Wenn das Gericht Ihnen PKH bzw. VKH bewilligt, zahlt zunächst die Staatskasse die Gebühren für meine Tätigkeit und die Gerichtskosten.
Ob für Sie die Beantragung von PKH bzw. VKH in Betracht kommt, können wir gemeinsam erörtern. Den entsprechenden Antrag stelle ich dann bei Gericht für Sie. Ihre Aufgabe ist es jedoch, das Formular über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen und die Belege hierzu beizubringen. Das Formular und ein Hinweisblatt dazu erhalten Sie in meiner Kanzlei oder hier. Sollten Sie Fragen dazu haben, können wir uns das Formular auch gemeinsam ansehen.
Vorsicht bei einem Anwaltswechsel. Wenn Sie während eines Gerichtsverfahrens den/die Anwalt/Anwältin wechseln möchten, werden im Rahmen der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe in der Regel nur die Kosten eines/einer Anwalts/Anwältin erstattet. Die weiteren Kosten müssen Sie dann selbst zahlen. Davon gibt es Ausnahmen, wenn Sie den Wechsel nicht verschuldet haben.
Der Prozesskostenhilfeantrag bzw. Verfahrenskostenhilfeantrag kann bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden. Ein Antrag ist also auch noch im laufenden Gerichtsverfahren möglich.
Die Gewährung der staatlichen Unterstützung ist mit einigen Verpflichtungen verbunden. So müssen die Angaben zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen natürlich wahrheitsgemäß und vollständig sein. Außerdem müssen Sie dem Gericht unaufgefordert wesentliche Veränderungen Ihrer finanziellen Situation mitteilen. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich Ihr Bruttoeinkommen monatlich um mehr als 100,- Euro erhöht oder abzugsfähige Belastungen entfallen. Eine wesentliche Änderung ist auch gegeben, wenn Sie durch den Rechtsstreit eine nicht unerhebliche Summe erhalten haben. Ebenso müssen Sie das Gericht und bitte auch mich über Änderungen Ihrer Adresse informieren. Das Gericht prüft nicht nur bei der Beantragung Ihre Angaben. Es fragt auch zu späteren Zeitpunkten bei Ihnen nach, ob sich etwas verändert hat und überprüft, ob Sie inzwischen in der Lage sind, die Kosten selber zu zahlen. Dies ist bis zu vier Jahre nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens möglich. Das Gericht kann seine Entscheidung nachträglich ändern, auch zu Ihrem Nachteil. Wenn Sie einer Aufforderung des Gerichts nicht nachkommen, kann es alleine deswegen die Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe ablehnen oder auch nachträglich wieder entziehen.
Möglich ist auch eine Gewährung von PKH bzw. VKH mit Ratenzahlungen. Wenn Ihre finanzielle Situation es zulässt, dann legt das Gericht fest, dass Sie maximal 48 monatliche Raten auf die anfallenden Kosten zahlen und zwar an das Gericht.
Von der PKH / VKH sind aber nur die Kosten für Ihren eigenen Anwalt und die Gerichtskosten abgedeckt. Wenn Sie das Verfahren ganz oder anteilig verlieren, müssen Sie die Anwaltskosten und notwendigen Auslagen der Gegenseite trotzdem ganz bzw. anteilig selbst zahlen.